Vor der Aufnahme der Bautätigkeit sollte der aktuelle Ist-Zustand der umliegenden Gebäude oder Gebäudeteile in einem Rissprotokoll erfasst und dokumentiert werden. Entsteht ein Schaden während oder nach Abschluss der Bautätigkeit, bildet das Rissprotokoll für die Beurteilung des entstandenen Schadens unter anderem die Beweisgrundlage für alle beteiligten Parteien.

Vorsorgliche Beweisführung gemäss ZPO Art. 158

Schiedsgutachten gemäss ZPO Art. 189

Prüfung des Werkes gemäss OR Art. 367